Unsere Satzung
- Der Verein führt den Namen "Schwimmvereinigung Deutsche Jugendkraft Berlin-Reinickendorf e.V." mit Sitz in Berlin-Reinickendorf und ist im Vereinsregister Bln-Charlottenburg unter der Nummer “23557Nz“ eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt die Förderung des Breitensports, insbesondere im Schwimmsport. Dabei steht die Schwimmausbildung von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere mit seinen Mitgliedsbeitragen mehr als drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeitrage entscheidet die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins auch im eigenen Wirkungskreis außerhalb des Vereins zu achten und zu fördern.
- Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Organe des Vereins (siehe 7.) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte und –bedingungen ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur durch eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen, die mindestens eine Mehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder des Vereines sein müssen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie beschließt über Beiträge, die Auflösung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, sobald diese ansteht, sowie über Satzungsänderungen. Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich, per Fax oder eMail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu fertigende Niederschrift aufzunehmen, diese wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, die zugleich 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Versammlung beschließt auch über die Art und Liquidation. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Regelung aller Verpflichtungen, an den DJK Landes- und Diözesanverband Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Zur Erledigung der Geschäfte bestellt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Geschäftsführer, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich ist.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründungs-Mitgliederversammlung und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Berlin, 23. März 2019